Als Beitrag zum Klimaschutz im Gebäudesektor ist die aktuelle Novelle des WEG (Wohnungseigentumsgesetzes) gedacht. Auch die Beschlussfassung in der Eigentümergemeinschaft und die barrierefreie Umgestaltung sind Themen. Mehr dazu in unserem groben Überblick – alle Details zum Gesetz finden Sie unter diesem Link.
Zustimmungsfiktion
Für einige Änderungen gibt es nun eine Zustimmungsfiktion. Das heißt, falls es binnen 2 Monaten nach der Information keinen Widerspruch gibt, können folgende Änderungen umgesetzt werden:
• barrierefreien Ausgestaltung
• Vorrichtung zum zwei-/dreiphasigen Laden mit bis zu 5,5 kW eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs
• Anbringung einer Photovoltaik- oder Solarthermieanlage an einem Reihenhaus oder Einzelgebäude
• Vorrichtungen zur Beschattung
• Einbau von einbruchsicheren Türen
Neue privilegierte Änderungen
Bei der barrierefreien Ausgestaltung eines Wohnungseigentum-Objektes oder von allgemeinen Teilen (z. B. Treppenlift) sowie bei Vorrichtungen zum zwei-/dreiphasigen Laden mit bis zu 5,5 kW eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs muss kein wichtiges Interesse mehr nachgewiesen werden.
Nach 5 Jahren kann die Ladestation außerdem durch ein allgemeines Lademanagement ersetzt werden. Gemeinschaftsanlagen werden also bevorzugt.
Beschlussfassung ab 1. Juli 2022 erleichtert
Ab Juli 2022 kann ein Mehrheitsbeschluss auch dadurch gefasst werden, dass zumindest ein Drittel aller Miteigentumsanteile an der Abstimmung teilnimmt, diesfalls muss der Beschluss jedoch mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Daneben ist weiterhin ein absoluter Mehrheitsbeschluss (also mehr als Hälfte aller Miteigentumsanteile insgesamt, nicht nur jener, die sich an der Abstimmung beteiligen) möglich.
Eine Eigentümerversammlung ist damit übrigens auch über eine Videokonferenz möglich.
Rücklagenbildung ab 1. Juli 2022
Im Rahmen der WEG-Novelle 2022 wurde ein gesetzliches Mindestmaß für die monatliche Dotierung der Rücklage in der Höhe von 0,90 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche festgelegt. Damit sollen für nicht vorhersehbare Aufwendungen und größere Sanierungen Mittel vorhanden sein, wofür bisher oft Darlehen aufgenommen werden mussten. Auch Abstellplätze im Wohnungseigentum zählen zu dieser Nutzfläche.
Ausnahmen von dieser Rücklagendotierung sind nur jene Fälle, in denen es bereits ausreichende Rücklagen gibt, in denen die Neuerrichtung oder Sanierung erst kurz zurückliegt oder z.B. in Reihenhaus-Anlagen, die von den jeweiligen Wohnungseigentümern selbst erhalten werden.
Mischfinanzierung
Die Darlehensaufnahme und „Barzahlung“ von einzelnen Eigentümern kann künftig auch ohne Vereinbarung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels erfolgen.
Auskunftspflicht des Verwalters
Auch ohne Einwilligung des betreffenden Wohnungseigentümers dürfen vom Verwalter künftig Postanschriften weitergegeben werden. So sollen bestehende Hürden in der Kontaktaufnahme bei der Ausübung von Gestaltungsmöglichkeiten reduziert werden. Ein Wohnungseigentümer, der die Weitergabe seiner Postanschrift untersagen möchte, muss dies von sich aus dem Verwalter kommunizieren und stattdessen eine andere Postanschrift oder E-Mail-Adresse nennen, die an andere Wohnungseigentümer weitergegeben werden kann.
Genauere Details zu den in unserem groben Überblick zusammengefassten Neuerungen finden Sie hier.